Ziele der Novellerung des LHGIn der heutigen Landtagssitzung steht erneut die Novelle des Landeshochschulgesetzes MV zur Debatte. Im Fokus stehen insbesondere die folgenden Ziele, um unserer Hochschulen noch attraktiver zu machen:

Gute Arbeit in der Wissenschaft

Die Forschungsleistung einer Hochschule und damit auch Ihre internationale Bedeutung und somit die Attraktivität für Studierende steht und fällt mit der Qualität des wissenschaftlichen Personals. Hier wurden wesentliche Schritte unternommen, um die besten Wissenschaftler an die Hochschulen binden zu können:

  1. Der neugeschaffene Tenure-Track der Juniorprofessur bietet die Möglichkeit Juniorprofessoren im Anschluss an eine erfolgreich absolvierte Qualifikation eine Anschlussprofessur der Wertigkeit W2 oder W3 anzubieten. Dies steigert die Attraktivität unserer Hochschulen als Arbeitgeber für Jungwissenschaftler enorm.
  2. Um gute Professoren im Land halten zu können, hat das Land nun bei Bleibeverhandlungen deutlich bessere Spielräume und kann Abwanderungen besser verhindern.
  3. Die Internationalisierung wird gestärkt durch die internationale Ausschreibung von Professuren, oder die Aufhebung der Vorabquoten für ausländische Studieninteressierte. Wissenschaft kennt keine nationalen Grenzen.
  4. Neue Arbeitsverträge werden mit einer Mindestlaufzeit von 3 Jahren abgeschlossen, wenn sie eine Promotion zum Ziel haben.
  5. Wissenschaftliche Mitarbeiter, die mit dem Ziel der Promotion angestellt sind, sollen einen fest vereinbarten Zeitraum ihrer wöchentlichen Arbeitszeit vertraglich vereinbart für ihre Promotion aufwenden können.
  6. Zwischen Professoren und Doktoranden soll eine Qualifizierungsvereinbarung getroffen werden, die mindestens die Punkte Qualifizierungsziel, Schritte, um dieses zu erreichen und Betreuungsleistung durch die Hochschule beinhalten muss.
  7. §62 – Einstellungsvoraussetzungen für Junior-Professuren: Erhöhung der Beschäftigungszeiten von Junior-Professuren von 6 auf 9 Jahre, um den Kreis der möglichen Kandidaten zu erhöhen.
Chancengleichheit in der Wissenschaft
  1. Eine mehrjährige Tätigkeit außerhalb der eigenen Hochschule muss nun nicht mehr nach der Promotion, sondern kann auch währenddessen erfolgen. Dadurch wird die Abwanderung von Nachwuchswissenschaftlern aus diesem Land verhindert.
  2. §37 – Regelungen zum Verschieben und Wiederholen von Prüfungen:
    Prüfungen mussten zu sogenannten Regelprüfungsterminen angetreten werden. Erfolgte keine Anmeldung zur Prüfung, wurden die Prüflinge automatisch zwangsangemeldet und bei nicht Ablegen der Prüfung drohten sogenannte Frist-Fünfen. Wir schaffen den §37 nun ab, der die sogenannten Regelprüfungstermine und damit verbundenen Frist-Fünfen regelte. Dies bringt mehr Flexibilität bei der Planung des Studiums und stärkt die Eigenverantwortung im Studium. Die Gründe für das nicht Anmelden zu einer Prüfung sind vielfältig sowie auch Menschen vielfältig sind. Wir sorgen nun dafür, dass das Studium diese Vielfalt der Menschen nicht mehr beschneidet, sondern individuelle Lerngeschwindigkeiten, außeruniversitäres Engagement, Arbeiten usw. besser ermöglicht. Wir haben uns nun für die liberalste Lösung aller deutschen Länder entschieden. Nach überschreiten der Regelstudienzeit um 4 Semester gibt es eine verpflichtende Studienberatung, um die Gründe für das Überschreiten der Regelstudienzeit herauszuarbeiten. Es ist zu erwarten, dass die Verwaltungen der Hochschulen durch den Wegfall der Regelprüfungstermine deutlich entlastet werden.
  3. Stärkung der Interessenvertretungen von Doktoranden, studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften: Aufgehoben wurde die Unvereinbarkeit von Personalratsmandat und Gremienmitgliedschaft.
Stärkung der Forschung und Lehre an den Hochschulen
  1. Lockerung der Zulassung zur Promotion: Bislang konnten Absolventen der Fachhochschulen nicht ohne Eignungsprüfung eine Promotion anstreben. Die Lockerung erweitert nun den Kreis der Personen, die eine Promotion beginnen dürfen. Die Hürden zum Erreichen des Doktorgrades werden dabei nicht abgesenkt.
  2. Pflicht zur Kooperation zwischen Fachhochschulen und Universitäten bei kooperativen Promotionen.
  3. Wissenschaftliche Redlichkeit im Entwurf verankert: Bei Fehlverhalten drohen nun Exmatrikulation oder die Ahndung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 10.000€.
Transparenz bei der Hochschulplanung
  1. Die Stärkung der Aufsichtsratsmandate ermöglicht dem Land als Auftraggeber der Hochschulen die gebotene Kontrollfunktion besser ausüben zu können.
  2. Der Prozess der Landeshochschulentwicklungsplanung wurde sinnvoller gestaltet. Zunächst gibt das Land Eckwerte – also zu erreichende Ziele – vor, danach entwickeln Land und Hochschule gemeinsam die Zielvereinbarungen. Anschließend werden diese Zielvereinbarungen in Hochschulentwicklungsplänen operationalisiert.
  3. Gemeinsame Bauleitung zwischen Uni-Medizin und Land für Bautätigkeiten durch die Universitätsmedizinen Rostock und Greifswald
Verbesserungen für die Hochschulen des Landes
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