In der heutigen Landtagssitzung im Landtag MV in Schwerin steht wieder der Gesetzentwurf zur Änderung des Hochschulrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf der Tagesordnung. Dieser sehr gelungene Gesetzentwurf und die Verbesserungen die er für die Hochschulen des Landes bringt, wurde bereits im Mai ausführlich diskutiert. Die dort skizzierten Ziele wie Gute Arbeit in der Wissenschaft, Stärkung der Forschung und Lehre und Chancengleichheit können mit dem Gesetzentwurf erreicht werden.

Folgend meine Rede vom 13.11.2019 zur zweiten Lesung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulrechts:

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
sehr geehrte Damen und Herren,

es liegt Ihnen der Gesetzentwurf zur Änderung des Hochschulrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der zweiten Lesung vor.
Wir haben den guten Gesetzentwurf und die Verbesserungen, die er für die Hochschulen des Landes bringen wird, bereits im Mai in der ersten Lesung diskutiert.
Im Fokus stehen insbesondere die Ziele „Gute Arbeit in der Wissenschaft“, „Stärkung der Forschung und Lehre“ und „Chancengleichheit“. Ich möchte gerne, nur noch einige Verbesserungen besonders hervorheben.

Die Forschungsleistung einer Hochschule und damit auch Ihre internationale Bedeutung und somit die Attraktivität für Studierende steht und fällt mit der Qualität des wissenschaftlichen Personals. Hier wurden wesentliche Schritte unternommen, um die besten Wissenschaftler an die Hochschulen binden zu können. Der neugeschaffene Tenure-Track der Juniorprofessur bietet die Möglichkeit Juniorprofessoren im Anschluss an eine erfolgreich absolvierte Qualifikation eine Anschlussprofessur der Wertigkeit W2 oder W3 anzubieten. Dies steigert die Attraktivität unserer Hochschulen als Arbeitgeber für Jungwissenschaftler enorm. Wir konkurrieren hier mit anderen Hochschulen, die auch attraktive Angebote haben und mit der freien Wirtschaft. Dies betrifft insbesondere Fachrichtungen, die in der Wirtschaft für promovierte Akademiker sehr attraktive Gehälter zahlen. Naturwissenschaftliche und ingenieurwissenschaftliche Fachbereiche werden hier besonders profitieren. In solchen Fachbereichen haben die Hochschulen nach wie vor Schwierigkeiten geeignete und interessierte Bewerber zu finden.

Weiterhin ist es nicht nur notwendig gute Professoren für unsere Hochschulen zu gewinnen, sondern auch gute Professoren im Land halten zu können, wenn Sie von anderen Hochschulen attraktive Abwerbeangebote erhalten. Das Land hat nun bei Bleibeverhandlungen deutlich bessere Spielräume und kann Abwanderungen besser verhindern.

In der Wissenschaft ist es notwendig, dass angehende Professoren mehr als ihre eigene Hochschule von innen gesehen haben. Sogenannte Hausberufungen waren somit nicht möglich. Gute Landeskinder gingen hier verloren. Mehrjährige Tätigkeit außerhalb der eigenen Hochschule bleibt weiterhin als Pflicht bestehen. Aber diese Tätigkeit muss nun nicht mehr nach der Promotion erfolgen, sondern kann auch währenddessen erfolgen. Dies ist sinnvoll, um Abwanderung von Nachwuchswissenschaftlern aus diesem Land zu verhindern.

Die Internationalisierung wird gestärkt durch die internationale Ausschreibung von Professuren, oder die Aufhebung der Vorabquoten für ausländische Studieninteressierte. Somit ist eine höhere Auslastung der Studiengänge möglich. Gerade in den ingenieurwissenschaftlichen Studiengängen wird dies zum tragen kommen. Wissenschaft kennt keine
nationalen Grenzen, somit konkurrieren unsere Hochschulen international um die besten Köpfe.

Ganz besonders am Herzen liegt mir die Regelung, dass neue Arbeitsverträge mit einer Mindestlaufzeit von 3 Jahren abgeschlossen werden, wenn sie eine Promotion zum Ziel haben. Dies schafft für die Promovierenden Planungssicherheit hinsichtlich ihrer eigenen Promotion und ihrer Lebensplanung.

Wissenschaftliche Mitarbeiter, die mit dem Ziel der Promotion angestellt sind, sollen einen fest vereinbarten Zeitraum ihrer wöchentlichen Arbeitszeit vertraglich vereinbart für ihre Promotion aufwenden können. Dies halte ich für eine sehr gute Neuerung, da es leider häufiger der Fall ist, dass Doktoranden die Zeit für die eigene Promotion nicht finden, da andere Aufgaben des operativen Geschäfts sie daran hindern.

Die Attraktivität der Hochschulen als Arbeitgeber wird durch diesen Gesetzentwurf gestärkt. Ich begrüße es außerordentlich, dass zwischen Professoren und Doktoranden eine Qualifizierungsvereinbarung getroffen werden soll, die mindestens die Punkte Qualifizierungsziel, Schritte, um dieses zu erreichen und Betreuungsleistung durch die Hochschule beinhalten muss. Ich freue mich, dass diese Selbstverständlichkeit nun gesetzlich verankert ist.

Um weitere gute Absolventen zur Promotion zu führen, wird die Zulassung zur Promotion gelockert. Bislang konnten Absolventen der Fachhochschulen nicht ohne Eignungsprüfung eine Promotion anstreben. Diese Lockerung erweitert nun den Kreis der Personen, die eine Promotion beginnen dürfen. Man muss deutlich darauf hinweisen, dass hier die Qualität des Abschlusses der Promotion nicht verwässert wird, da die Hürden zum Erreichen des Doktorgrades nicht abgesenkt werden.

Für sehr sinnvoll erachte ich die Pflicht zur Kooperation zwischen Fachhochschulen und Universitäten bei kooperativen Promotionen. Geeignete Kandidaten der Fachhochschulen fanden in der Vergangenheit nicht ohne weiteres einen Gutachter an den Universitäten. Die neu geschaffene Verpflichtung zur Kooperation schafft hier nun Abhilfe. Natürlich bleibt das Promotionsrecht ausschließlich an den Universitäten des Landes.

Trotz einer im Grundgesetz verankerten Freiheit der Forschung und Lehre, die ich sehr schätze, ist das Land selbstverständlich der Auftraggeber einer Leistung, die durch die Hochschulen im Land zu erbringen ist. Die Stärkung der Aufsichtsratsmandate ist hier ein sehr guter Schritt, um die gebotene Kontrollfunktion ausüben zu
können. Dies ist im Interesse dieses Landes und somit in unser aller Interesse.

Auch der Prozess der Landeshochschulentwicklungsplanung wurde deutlich sinnvoller gestaltet. Zunächst gibt das Land nun Eckwerte – also zu erreichende Ziele – vor, danach entwicklen Land und Hochschule gemeinsam daraus die Zielvereinbarungen, und anschließend werden diese Zielvereinbarungen in Hochschulentwicklungsplänen operationalisiert.

Die Stärkung der Interessenvertretungen von Doktoranden, studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften war überfällig. Bislang wurden diese Gruppen nicht ausreichend repräsentiert. Dies wurde nun geändert. Aufgehoben wurde die Unvereinbarkeit von Personalratsmandat und Gremienmitgliedschaft. Engagierte Mitarbeiter werden somit in ihrem Engagement nicht mehr gebremst. Allerdings muss hier gewährleistet sein, dass keine Befangenheit besteht.

Wissenschaftliche Redlichkeit wurde ausdrücklich im Entwurf verankert. Bei Fehlverhalten drohen nun Exmatrikulation oder die Ahndung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 10.000€. Das Ansehen der Wissenschaft wird damit deutlich erhöht.

Wie Sie sehen, war der Entwurf des Gesetzes schon zu Beginn des parlamentarischen Prozesses sehr gut. Nachdem der Gesetzentwurf der Landesregierung im Mai das Parlament erreicht hat, haben wir uns dafür eingesetzt, dass in umfangreichen und intensiven Anhörungen alle Interessengruppen, die es an den Hochschulen gibt, ihre Meinung und Änderungswünsche zu dem Gesetzentwurf abgeben können.

Daher wurden zwei Anhörungen mit rund 50 Personen durchgeführt.
Herzlichen Dank an dieser Stelle an alle, die an diesem Erfolg mitgewirkt haben.

Deutlich muss gesagt werden, dass die Anzuhörenden bereits in den Anhörungen viel Lob für den Entwurf hatten!

Selbstverständlich gab es auch Anregungen für weitere Änderungen.

Nach intensiver Prüfung aller Änderungswünsche haben sich die Koalitionspartner aus SPD und CDU auf einige Änderungsanträge im Bildungsausschuss verständigt, die ich hier kurz erläutern möchte:

Der erste Änderungsantrag betrifft den §37, der Regelungen zum Verschieben und Wiederholen von Prüfungen trifft. Prüfungen mussten zu sogenannten Regelprüfungsterminen angetreten werden. Erfolgte keine Anmeldung zur Prüfung, wurden die Prüflinge automatisch Zwangsangemeldet und bei nicht Ablegen der Prüfung drohten sogenannte Frist-Fünfen.
Wir schaffen den §37 nun ab, der die sogenannten Regelprüfungstermine und damit verbundenen Frist-Fünfen regelte.
Dies ist eine große Errungenschaft für die Studierenden und bringt mehr Flexibilität bei der Planung des eigenen Studiums und stärkt auch die Eigenverantwortung im Studium.

Die Gründe für das nicht Anmelden zu einer Prüfung sind vielfältig sowie auch Menschen vielfältig sind. Wir sorgen nun dafür, dass das Studium diese Vielfalt der Menschen nicht mehr beschneidet, sondern individuelle Lerngeschwindigkeiten, außeruniversitäres Engagement, Arbeiten usw. besser ermöglicht.

Bislang wurden durch die bestehenden Regelungen gerade die Engagierten bestraft, nicht der Faulpelz für den der §37 mal gedacht war. Nach der Bologna Reform der Hochschulwelt ist §37 aber ein Relikt.
Wir haben uns nun für die liberalste Lösung aller deutschen Länder entschieden.
Hier sind wir mal ganz vorne mit dabei!

Trotzdem erzeugt diese neue Regelung keine ewigen Studierenden. Davor muss sich niemand fürchten.
Nach überschreiten der Regelstudienzeit um 4 Semester gibt es eine verpflichtende Studienberatung, um die Gründe für das Überschreiten der Regelstudienzeit herauszuarbeiten.
Neben der Möglichkeit über diese Studienberatung ewige Studierende zu identifizieren bietet diese verpflichtende Studienberatung auch die Möglichkeit mit den Studierenden über Ihre Probleme ins Gespräch zu kommen und kann notwendige Hilfe und Unterstützung anbieten. Dieser Vorteil wurde bislang noch nicht thematisiert. Es ist zu erwarten, dass die Verwaltungen der Hochschulen durch den Wegfall der Regelprüfungstermine und deren Einhaltung deutlich entlastet werden. In den Anhörungen haben fast alle Anzuhörenden die Abschaffung des §37 gefordert. Diesem Wunsch kommen wir gerne nach.

Ein weiterer Änderungsantrag beschäftigt sich mit dem §62. Darin sind die Einstellungsvoraussetzungen für Junior-Professuren definiert. Bislang konnte nur eingestellt werden, wer höchstens 6 Jahre im Vorfeld an einer Hochschule gearbeitet hatte. Wenn angehende Junior-Professoren aber die maximale Zeit für eine Promotion von 6 Jahren ausgeschöpft haben und vor oder nach der Promotion als Hilfskraft an der Hochschule gearbeitet hatte, war eine Einstellung nicht mehr möglich. Da wir als Land ja gerade die
Guten und Engagierten anziehen wollen, erscheint die bisherige Regelung nicht mehr zweckmäßig und wir erhöhen die Beschäftigungszeiten von 6 auf 9 Jahre, um den Kreis der möglichen Kandidaten zu erhöhen.

Ein weiterer Änderungsantrag betrifft Bautätigkeiten durch die Universitätsmedizinen Rostock und Greifswald. Es wurde beklagt, dass die notwendigen kleineren Arbeiten nicht flexibel genug und nicht in angemessener Zeit und Qualität durchgeführt werden. Daher ermöglichen wir nun eine gemeinsame Bauleitung zwischen Uni-Medizin und Land. Weiterhin bitten wir die Landesregierung, im Rahmen der BBL-Reform eine Übertragung der Bauherreneigenschaften zu prüfen.

Ich möchte Ihnen auch noch kurz erläutern, warum es einige Änderungswünsche nicht in den Gesetzentwurf geschafft haben.

Personalvertretungsthemen. Die noch offenen und berechtigten Änderungswünsche bezüglich Personalvertretungen sind unserer Ansicht nach besser im Personalvertretungsgesetz des Landes MV aufgehoben und müssen dort Berücksichtigung finden. Nach meiner Kenntnis soll das Personalvertretungsgesetz des Landes noch in dieser Legislatur überarbeitet werden. Die Erkenntnisse, die der Bildungsausschuss gewonnen hat, werden wir selbstverständlich dem Innenausschuss zur Verfügung stellen und um Berücksichtigung bitten.

Studentischer Prorektor: also ein direkte studentische Vertretung im Rektorat. Dies hätte ich mir ausdrücklich gewünscht. Aber nach intensiven Beratungen, sind wir zu der Einsicht gelangt, das dies ein zu starker Eingriff in die akademische Selbstverwaltung wäre. Gleichwohl bin ich aber der Ansicht, dass die Rolle des studentischen Prorektors einer Hochschule gut tut, damit das Rektorat direkter über die Belange der Studierenden informiert ist. Ich möchte hier daher die Hochschulen dieses Landes ausdrücklich ermutigen, einen studentischen Prorektor einzurichten. Das Gesetz bietet diese Möglichkeiten.

Zielvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Senats. Hier sind die HS autonom und können diese internen Prozesse selbst regeln.

Es gab auch Änderungsanträge, die die Gleichstellung von Frau und Mann nicht förderten, sondern torpedierten. Wie die Abschaffung des Kaskadenmodell. Dies hätte die Gleichstellung behindert und wurde daher abgelehnt. Eine Auslese der Besten ist dadurch überhaupt nicht betroffen.

Wie Sie sehen, haben wir einen ohnehin schon guten Gesetzentwurf mit Änderungsanträgen noch verbessern können, um unsere Ziele „Gute Arbeit in der Wissenschaft“, „Stärkung der Forschung und Lehre“ und „Gleichstellung“ umzusetzen.

Ich bitte Sie daher, um Zustimmung zu dem vorliegenden Gesetzentwurf, damit das Gesetz am 01.01.2020 in Kraft
treten kann.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

Rede zur Änderung des Hochschulrechts
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